Sozialrecht

Kurz zusammengefasst

  • in Heimarbeitsgesetz eingebundene CrowdworkerInnen, sind nach ASVG versichert (Vollversicherung, wenn Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, sonst Teilversicherung)
  • wenn CrowdworkerInnen weder als Dienstnehmer noch HeimarbeiterInnen qualifiziert sind, besteht nach GSVG eine Sozialversicherungspflicht ab der überschrittenen Gewinngrenze von EUR 4.988,64/Kalenderjahr
  • anderenfalls Möglichkeit der freiwilligen Selbstversicherung
  • Sozialversicherungsrechtlicher Schutz besteht nur, wenn Crowdwork auch im Inland ausgeführt wird

CrowdworkerInnen sind, soweit keine Leistungspflicht im weiteren Sinne vorliegt, auch gem. § 4 Abs 2 ASVG keine DienstnehmerInnen. Besteht hingegen eine Leistungspflicht oder liegen andere Maßnahmen vor, die einer Leistungspflicht nahekommen, so ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Dienstverhältnis iSd ASVG hinsichtlich der einzelnen Arbeitseinsätze durchaus denkbar.

 

CrowdworkerInnen, die als HeimarbeiterInnen iSd HeimAG zu qualifizieren sind, sind wie DienstnehmerInnen nach dem ASVG versichert. DienstnehmerInnen und HeimarbeiterInnen unterliegen einer Vollversicherung aber erst, wenn das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit durchschnittlich höchstens EUR 31,92 (2016) pro Arbeitstag, insgesamt jedoch von höchstens EUR 415,72 (2016) im Monat, überschreitet. Bei Unterschreitung dieser Geringfügigkeitsgrenze besteht nach dem ASVG nur eine Teilversicherung in der Unfallversicherung. Überschreiten CrowdworkerInnen aber aufgrund mehrerer Beschäftigungsverhältnisse (Einkünfte sind kumuliert zu berücksichtigen) die Geringfügigkeitsgrenze, unterliegen sie der Vollversicherung nach ASVG. Für geringfügig beschäftigte CrowdworkerInnen besteht die Möglichkeit, sich begünstigt in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung selbst zu versichern. Für CrowdworkerInnen, die weder DienstnehmerInnen sind, noch als HeimarbeiterInnen qualifiziert werden, besteht nach dem GSVG eine Sozialversicherungspflicht erst mit dem Überschreiten einer Gewinngrenze, derzeit EUR 4.988,64 pro Kalenderjahr (2016). Darunter besteht die Möglichkeit, sich freiwillig selbst zu versichern.

 

Bei grenzüberschreitenden Crowdwork-Sachverhalten knüpft das ASVG an eine inländische Tätigkeit an, unabhängig davon, ob es sich um eine unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit handelt. Das ASVG regelt die allgemeine Sozialversicherung der im Inland beschäftigten Personen. Anknüpfungspunkt ist deshalb nicht etwa die österreichische Staatsbürgerschaft, sondern der inländische Beschäftigungsort. CrowdworkerInnen haben keinen fixen Beschäftigungsort. Aus diesem Grund wird auf den Ort der tatsächlichen Arbeitsleistung abgestellt. Sozialversicherungsrechtlicher Schutz besteht aus diesem Grund nur, wenn Crowdwork auch im Inland ausgeführt wird. Werden die Tasks hingegen in einem anderen Land erfüllt, so wird die Tätigkeit nicht mehr im Inland ausgeführt (Territorialitätsprinzip), weshalb in Österreich auch kein sozialversicherungsrechtlicher Schutz gem § 1 ASVG iVm § 3 ASVG besteht.

 

Diese Bestimmungen sind allerdings nur subsidiär anzuwenden, wenn sie nicht durch europäisches Gemeinschaftsrecht oder zwischenstaatliche Abkommen verdrängt werden. Nach Europarecht wird ebenso auf den Ort, von dem aus die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird, abgestellt. Wird Crowdwork nur in einem Staat (von einem Staat aus) ausgeübt, so sind die sozialversicherungsrechtlichen Rechtsvorschriften dieses Staates anzuwenden. Wird allerdings die Tätigkeit in zwei oder mehreren Mitgliedsstaaten ausgeübt, so sind die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedsstaates anzuwenden, wenn dort der wesentliche Teil der Tätigkeit ausgeübt wird. Gleiches gilt für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in zwei oder mehreren Mitgliedsstaaten.

 

Weitere Infos zum Thema: www.gig-economy.at