Ausblick

Kurz zusammengefasst

  • In den meisten Fällen wird von Plattformen argumentiert, dass CrowdworkerInnen keine ArbeitnehmerInnen, sondern Selbstständige sind, weswegen Ihnen kein arbeitsrechtlicher Schutz zukommt
  • Oft reicht herkömmliche Betrachtungsweise zur Erkennung eines Arbeitsverhältnisses
  • CrowdworkerInnen oft im Beweisnotstand bezüglich weiterer Faktoren (z.B. starke Fremdbestimmung)
  • Mögliche Lösungsansätze: Schaffung eines speziellen Gesetzes & Neudefinition des ArbeitnehmerInnenbegriffes

Die Nutzung technischer Möglichkeiten, in concreto die Digitalisierung der Arbeitswelt und die Organisation von Arbeit im Wege des Crowdsourcing, fuhrt allein noch nicht zu negativen Folgen für die in der Gig-Economy Arbeitenden. Prekäre Arbeitsbedingungen sind nicht die zwangsläufige Folge des plattformbasierten Arbeitens, sondern der Entscheidungen der CrowdsourcerInnen und der PlattformbetreiberInnen, die diese Möglichkeiten nutzen um insbesondere die Arbeitskosten zu drücken und den Wettbewerbsdruck der Arbeitenden untereinander zu erhöhen.

 

Es gibt aber auch alternative Konzepte und praktische Beispiele wie Plattformen zum Nutzen der CrowdworkerInnen organisiert sein können.[1] Die Mehrheit der AkteurInnen verfolgt jedoch eine andere Strategie. Hier wird von den Plattformen argumentiert, dass CrowdworkerInnen keine ArbeitnehmerInnen, sondern Selbständige seien, und ihnen deshalb kein arbeitsrechtlicher Schutz zukommen wurde. Die Fallstudien und das bestehende empirische Material (siehe Beitrag „Die Ökonomie der Plattform“ aus „Arbeit in der Gig-Economy) legen jedoch nahe, dass eine Vielzahl von Personen in der Gig-Economy ohne unternehmerische Struktur ihre Arbeitskraft gegen Entgelt unter Zwischenschaltung von Plattformen verwertet und faktisch wenig Einfluss auf die Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen hat. Sie befinden sich somit – sollten sie nicht ohnehin ArbeitnehmerInnen sein – in einer ähnlich schutzwürdigen Situation wie „klassische“ ArbeitnehmerInnen. In rechtlich-formaler Hinsicht bestehen zumindest auf den ersten Blick bisweilen gewisse Freiraume, die Ansatzpunkte dafür liefern, dass keine „persönliche Abhängigkeit“ und somit keine ArbeitnehmerInneneigenschaft vorliege.[2]

 

In vielen Fällen kommt schon eine herkömmliche Betrachtungsweise zu dem Ergebnis, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt, das den vollen Schutz des Arbeitsrechts zur Folge hat. Dabei sind die Besonderheiten der virtuellen Dimension und der Arbeitsorganisation beim Crowdsourcing zu berücksichtigen: Einerseits geht es um die hohe Kontrolldichte, die bei der Bearbeitung der einzelnen Auftrage besteht und andererseits um die Möglichkeiten der Disziplinierung durch die Bewertungssysteme.[3]

 

Nicht außer Acht gelassen werden darf dabei, dass häufig eine weitere Determinierung des arbeitsbezogenen Verhaltens insbesondere durch Zeitvorgaben für die Erledigung erfolgt und dass bei einer Gesamtbetrachtung eine so starke Fremdbestimmung vorliegen kann, dass die  Aufgabenbearbeitung in persönlicher Abhängigkeit erfolgt und dies somit als Arbeitsvertrag zu qualifizieren ist.[4]

Da für diese Argumentation viele detaillierte Informationen über das Funktionieren der Plattform notwendig sind, befinden sich CrowdworkerInnen, die sich auf ihren ArbeitnehmerInnen-Status berufen wollen, oft im Beweisnotstand.

 

Zwei mögliche Lösungsstrategien der Problematik wären zum einen

  • die Schaffung eines speziellen Gesetzes, eines „Crowdwork-Gesetzes“[5], das sich – ähnlich dem Arbeitskrafteüberlassungsgesetz – den speziellen Problemen des plattformbasierten Arbeitens widmet und das idealerweise von einer Europäischen Richtlinie flankiert wird, und zum anderen
  • die Neudefinition des ArbeitnehmerInnenbegriffes oder die Ausweitung jener Gesetze, die auf die Zwischenkategorie der arbeitnehmerInnenahnlichen Personen Anwendung finden.

 

[1] Siehe dazu beispielsweise Scholz, Plattform Cooperativism (2016), verfugbar unter http://www.rosalux-nyc.org/wp-content/files_mf/scholz_platformcoop_5.9.2016.pdf (01.02.2017).

[2] So z.B. die Argumentation von Karl, Plattformen als Verbindung zwischen Arbeitenden und Leistungsempfängern, in Tomandl/ Risak, Wie bewaltigt das Recht Moderne Formen der Arbeit (2016) 85 (89).

[3] Ahnlich auch Srnicek, Platform Capitalism (2017) 76.

[4] Risak, ZAS 2015, 16; Däubler, Digitalisierung und Arbeitsrecht, Soziales Recht – Sonderausgabe Juli 2016, 36; einschrankend Warter, Crowdwork 189; aA Karl, in Tomandl/Risak, Moderne Formen der Arbeit? 95.

[5] So auch SPÖ, Plan A (2017) 49, http://www.meinplana.at/magazin_herunterladen (04.02.2017); siehe auch Risak, Der Plan A und das Arbeitsrecht – worauf warten?, http://blog.sektionacht.at/2017/01/der-plan-a-und-das-arbeitsrecht-woraufwarten/(04.02.2017).

 

Der Beitrag ist ein Auszug aus dem Buch „Arbeit in der Gig-Economy

Betriebsrat und Mitbestimmung

Kurz zusammengefasst

  • Anliegen der Unternehmen: Entstehung von regulären Arbeitsverhältnissen in Gig- und Plattform-Ökonomie soll vermieden werden
  • Mitwirkungs-Paragraphen des ArbVG ermöglichen Anwendungen auf unterschiedliche Organisationsformen der digitalen Arbeitswelt
  • Mitbestimmungsansprüche sind aktuell aber nicht ausreichend
  • Anpassung des kollektiven Arbeitsrechts an gegenwärtige und künftige Erscheinungsformen notwendig
  • Möglicher Lösungsansatz: Vertragsfreiheit innerhalb von (kollektiv gestalteten) Rahmen-Regulatorien

Die Gig- und Plattform-Ökonomie orientiert sich nicht an den bisherigen Betriebs- oder Unternehmensgrenzen. Auch versucht sie in aller Regel zu vermeiden, dass Arbeitsverhältnisse entstehen. Zwei zentrale Konstanten des Mitbestimmungsrechts scheinen zu fehlen: der örtliche Bezugsrahmen Betrieb sowie der personelle Bezugsrahmen und Geltungsbereich, der die „im Rahmen des Betriebs“ beschäftigte Belegschaft erfasst. Jedoch bestehen schon nach geltendem Recht einige arbeitsrechtliche Handlungsspielräume, um den Kollektiven der betroffenen Beschäftigten und ihren kollektiv-arbeitsrechtlichen Repräsentanten (Betriebsrat, Gewerkschaft, Arbeiterkammer) Instrumente zur Mitgestaltung der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen in die Hand zu geben.

 

Das zentrale Gesetz der österreichischen Mitbestimmung, das Arbeitsverfassungsgesetz 1974 (ArbVG), wurde zwar in einer Phase des Übergangs von der Industrie- zur Dienstleistungswirtschaft geschaffen, die weitsichtig gewählten Formulierungen der rund 30 Mitwirkungs-Paragrafen des ArbVG ermöglichen aber dennoch gewisse Anwendungen auf die unterschiedlichen Organisationsformen der digitalen Arbeitswelt. Auf der Grundlage des bestehenden Rechts werden diese Mitbestimmungsansprüche jedoch nicht ausreichen. Es bedarf einer Anpassung des kollektiven Arbeitsrechts an die gegenwärtigen und künftigen Erscheinungsformen sowie Mechanismen der Gig-Economy. Diese wird über technisch rasch veränderbare Internetplattformen organisiert und abgewickelt. Zentrale Fragen aus der rechtspolitischen Zukunftsperspektiv sind daher:

 

  • In welchen Räumen der Arbeitsorganisation sollen RepräsentantInnen für welche Gruppen von Beschäftigten zuständig sein?
  • Welche kollektiven Rechtsansprüche, also Mitwirkungsrechte, sind für die Interessenvertretung der im World Wide (!) Web beschäftigten „Belegschaften“ erforderlich?
  • Wie kann die Entwicklung vom Betriebsrat zum Plattformrat gelingen?

 

Die Digitalisierung der Arbeitswelt 4.0 führt uns dabei gewissermaßen an die historischen Wurzeln des kollektiven Arbeitsrechts zurück. Ebenso wenig wie die vielzitierte und vielwiderlegte „unsichtbare Hand des Marktes“ wird eine „unsichtbare Hand der Plattformökonomie und des Gigwork-Arbeitsmarktes“ zu Interessen ausgleichenden Mechanismen und Ergebnissen führen können. Gerade in stark vereinzelnden und durch grobe Ressourcen- und Machtungleichgewichte gekennzeichneten Arbeitsmärkten bedarf es klarer rechtlicher Absicherungen der schwächeren VertragspartnerInnen; und zwar nicht nur im Vertrags-Rahmenrecht, sondern auch in ihren gemeinsamen, also kollektiven Interessenpositionen. Zufriedenstellende Verhandlungsmöglichkeiten sind in der gegenständlichen, digital geprägten Wirtschafts- und Arbeitsform rar. Eine von beiden Vertragsseiten gewollte Übereinkunft über die Arbeitsbedingungen und das Entgelt (sowie die zugehörigen Aspekte wie Sozialversicherung, Steuern und Abgaben, Nebenkosten der Arbeit usw.), also Privatautonomie im Wortsinne, wird wohl nur selten anzutreffen sein.

 

Vertragsfreiheit innerhalb von (kollektiv gestalteten) Rahmen-Regulatorien wäre hingegen ein Lösungsansatz, der sich im Arbeitsrecht kontinentaleuropäischer Prägung seit Jahrzehnten bewährt hat: Der Mittelweg zwischen völliger Verrechtlichung und völliger Privatautonomie gewissermaßen. Es bedarf zeit- und technikgemäßer Rechtsgrundlagen, um diesen goldenen Mittelweg zwecks „Herbeiführung eines Interessenausgleichs zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes“ iSd § 39 Abs 1 ArbVG weiterhin beschreiten zu können.

Sozialrecht

Kurz zusammengefasst

  • in Heimarbeitsgesetz eingebundene CrowdworkerInnen, sind nach ASVG versichert (Vollversicherung, wenn Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, sonst Teilversicherung)
  • wenn CrowdworkerInnen weder als Dienstnehmer noch HeimarbeiterInnen qualifiziert sind, besteht nach GSVG eine Sozialversicherungspflicht ab der überschrittenen Gewinngrenze von EUR 4.988,64/Kalenderjahr
  • anderenfalls Möglichkeit der freiwilligen Selbstversicherung
  • Sozialversicherungsrechtlicher Schutz besteht nur, wenn Crowdwork auch im Inland ausgeführt wird

CrowdworkerInnen sind, soweit keine Leistungspflicht im weiteren Sinne vorliegt, auch gem. § 4 Abs 2 ASVG keine DienstnehmerInnen. Besteht hingegen eine Leistungspflicht oder liegen andere Maßnahmen vor, die einer Leistungspflicht nahekommen, so ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Dienstverhältnis iSd ASVG hinsichtlich der einzelnen Arbeitseinsätze durchaus denkbar.

 

CrowdworkerInnen, die als HeimarbeiterInnen iSd HeimAG zu qualifizieren sind, sind wie DienstnehmerInnen nach dem ASVG versichert. DienstnehmerInnen und HeimarbeiterInnen unterliegen einer Vollversicherung aber erst, wenn das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit durchschnittlich höchstens EUR 31,92 (2016) pro Arbeitstag, insgesamt jedoch von höchstens EUR 415,72 (2016) im Monat, überschreitet. Bei Unterschreitung dieser Geringfügigkeitsgrenze besteht nach dem ASVG nur eine Teilversicherung in der Unfallversicherung. Überschreiten CrowdworkerInnen aber aufgrund mehrerer Beschäftigungsverhältnisse (Einkünfte sind kumuliert zu berücksichtigen) die Geringfügigkeitsgrenze, unterliegen sie der Vollversicherung nach ASVG. Für geringfügig beschäftigte CrowdworkerInnen besteht die Möglichkeit, sich begünstigt in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung selbst zu versichern. Für CrowdworkerInnen, die weder DienstnehmerInnen sind, noch als HeimarbeiterInnen qualifiziert werden, besteht nach dem GSVG eine Sozialversicherungspflicht erst mit dem Überschreiten einer Gewinngrenze, derzeit EUR 4.988,64 pro Kalenderjahr (2016). Darunter besteht die Möglichkeit, sich freiwillig selbst zu versichern.

 

Bei grenzüberschreitenden Crowdwork-Sachverhalten knüpft das ASVG an eine inländische Tätigkeit an, unabhängig davon, ob es sich um eine unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit handelt. Das ASVG regelt die allgemeine Sozialversicherung der im Inland beschäftigten Personen. Anknüpfungspunkt ist deshalb nicht etwa die österreichische Staatsbürgerschaft, sondern der inländische Beschäftigungsort. CrowdworkerInnen haben keinen fixen Beschäftigungsort. Aus diesem Grund wird auf den Ort der tatsächlichen Arbeitsleistung abgestellt. Sozialversicherungsrechtlicher Schutz besteht aus diesem Grund nur, wenn Crowdwork auch im Inland ausgeführt wird. Werden die Tasks hingegen in einem anderen Land erfüllt, so wird die Tätigkeit nicht mehr im Inland ausgeführt (Territorialitätsprinzip), weshalb in Österreich auch kein sozialversicherungsrechtlicher Schutz gem § 1 ASVG iVm § 3 ASVG besteht.

 

Diese Bestimmungen sind allerdings nur subsidiär anzuwenden, wenn sie nicht durch europäisches Gemeinschaftsrecht oder zwischenstaatliche Abkommen verdrängt werden. Nach Europarecht wird ebenso auf den Ort, von dem aus die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird, abgestellt. Wird Crowdwork nur in einem Staat (von einem Staat aus) ausgeübt, so sind die sozialversicherungsrechtlichen Rechtsvorschriften dieses Staates anzuwenden. Wird allerdings die Tätigkeit in zwei oder mehreren Mitgliedsstaaten ausgeübt, so sind die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedsstaates anzuwenden, wenn dort der wesentliche Teil der Tätigkeit ausgeübt wird. Gleiches gilt für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in zwei oder mehreren Mitgliedsstaaten.

 

Weitere Infos zum Thema: www.gig-economy.at

Gewerkschaftliche Organisation

Kurz zusammengefasst

  • Problemlage des Vertretungsanspruches für CrowdworkerInnen verschärft sich, je weniger Betroffene in betriebliche oder betriebsähnliche Strukturen eingebunden sind
  • In Gig-Economy fehlen klassische betriebliche Strukturen Beschäftigte sind nur am Rande oder gar nicht eingebunden
  • CrowdworkerInnen somit für Gewerkschaften schwer zu erreichen
  • Neue gewerkschaftliche Organisations- und Kampfformen müssen entwickelt werden
  • Möglichkeit der Einbindung der CrowdworkerInnen in das Heimarbeitsgesetz besteht
  • Einbeziehung arbeitnehmerähnlicher CrowdworkerInnen in das Arbeitsrecht wäre wünschenswert

Crowdwork ist auch aus gewerkschaftlicher Sicht ein Phänomen, das gewisse Fragen der Organisation und des Aktivismus in neuem Licht erscheinen lässt. Darüber hinaus ist die Problematik des Vertretungsanspruchs für die Gruppe der CrowdworkerInnen aufzuwerfen, insbesondere dann, wenn diese nicht als ArbeitnehmerInnen im herkömmlichen Sinne anzusehen sein sollten.

 

Die Problemlage der Gig-Economy verschärft sich, je vereinzelter die Betroffenen ihre Arbeit verrichten, je weniger sie in betriebliche oder betriebsähnliche Strukturen eingebunden sind. Nun ist gerade diese Vereinzelung eines der typischen Merkmale der internet- und plattformbasierten Arbeit in der Gig-Economy. Gerade in diesem Bereich fehlen klassische betriebliche Strukturen oft gänzlich oder die Beschäftigten sind in diese nicht oder nur ganz am Rand eingebunden. Somit ist diese Gruppe schon alleine vom äußeren Setting für die Gewerkschaften schwer zu erreichen und auch nur schwer einzubinden.

 

Ein weiterer für die Gewerkschaften relevanter Aspekt ist die nach wie vor unklare arbeitsrechtliche Stellung der verschiedenen Beschäftigten im Bereich der plattformbasierten Arbeit in der Gig-Economy.[1] So sind einige dieser Beschäftigten ganz eindeutig als ArbeitnehmerInnen zu qualifizieren. Andere sind wohl eindeutig Selbständige. Dazwischen finden wir eine nicht unbeachtliche Gruppe, die nicht eindeutig zuordenbar ist und wo sich die Beurteilung der Zuordnung unter Umstanden sogar täglich ändern kann. Selbst ein alleiniges Abstellen auf das Kriterium der wirtschaftlichen Abhängigkeit würde nicht immer zu einer befriedigenden und eindeutigen Lösung führen.

 

Nicht zuletzt betreiben viele CrowdworkerInnen ihre über Internetplattformen vermittelte Tätigkeit nebenberuflich. Auch das trägt dazu bei, dass der Leidensdruck prekärer Verhältnisse und der Wunsch, an diesen Verhältnissen etwas zu ändern, geringer ist als bei jenen Menschen, die ihr gesamtes Einkommen aus derartigen Beschäftigungen beziehen.

 

So stehen die Gewerkschaften vor der Herausforderung, wie sie mit einer nicht eindeutig als ArbeitnehmerInnen zu qualifizierenden Gruppe umgehen sollen. Nachdem die klassische Form gewerkschaftlicher Organisation und des auch betrieblich orientierten gewerkschaftlichen Kampfes im Bereich des internetbasierten, plattformorientierten Arbeitens in der Gig-Economy wohl nur eingeschränkt funktionieren wird, ist es notwendig, neue Organisations- und Kampfformen zu entwickeln. Insgesamt sollten sich die Gewerkschaften überlegen, ob eine sehr auf betriebliche Strukturen ausgerichtete Organisation auch noch dann passend ist, wenn diese immer kleinteiliger werden oder sogar ganz verschwinden.

 

Es gibt gewisse Möglichkeiten, zumindest in manchen Bereichen von Crowdwork auf rechtlicher Ebene zu reagieren. Es können Rahmenbedingungen geschaffen werden, die auch für CrowdworkerInnen faire Arbeitsbedingungen gewährleisten. Eine Möglichkeit wäre beispielsweise die von Warter[2] vorgeschlagene Einbindung der (virtuellen) CrowdworkerInnen in das HeimAG. Der Gedanke ist insofern spannend, als hierbei auf einem vorhandenen rechtlichen Rahmen aufgebaut werden kann. Somit bedürfte es keinen weitreichenden Änderungen im Arbeitsrecht.

 

Um einen möglichst breiten arbeitsrechtlichen Schutz gewährleisten zu können, wäre eine weitgehende Einbeziehung aller arbeitnehmerähnlichen Beschäftigten wie der freien DienstnehmerInnen in das Arbeitsrecht  insbesondere auch das kollektive Arbeitsrecht wünschenswert. Somit wäre auch dieser Bereich durch die Mindestentgeltregelungen der Kollektivverträge erfasst. Die Frage eigener Instrumente kollektiver Entgeltfindung würde sich in diesem Bereich nicht mehr stellen. In Deutschland hat man sich dieses Problems seit den 1970er-Jahren in § 12a Tarifvertragsgesetz (TVG) angenommen. In Österreich vertritt die Wirtschaftskammer die Interessen der gewerblichen Wirtschaft. Ihre Mitglieder sind zum überwiegenden Teil selbst keine ArbeitgeberInnen. Ein von der Wirtschaftskammer geschlossener Kollektivvertrag kann aber immer nur arbeitgeberInnenseitig für Wirtschaftskammermitglieder gelten. Dies ist im Verhältnis zu reinen ArbeitnehmerInnenorganisationen unproblematisch, da es zu keinen Überschneidungen der Zielgruppen kommt. Eine dem § 12a TVG nachgebildete Regelung müsste daher so gestaltet werden, dass sie nur für arbeitnehmerähnliche Personen gilt, die selbst keine Mitglieder der Wirtschaftskammer sind.

 

Alternativ könnte eine derartige Regelung vorsehen, dass derartige Vereinbarungen nur von freiwilligen Berufsvereinigungen auf beiden Seiten geschlossen werden können. Damit wäre das Problem aber nicht gelöst, sondern nur verschoben. Denn eine Regelung zwischen einer freiwilligen Organisation tatsächlich selbständiger CrowdworkerInnen und einer Organisation ihrer gewerblichen AufraggeberInnen, würde gleichsam eine Vereinbarung zwischen Unternehmerverbänden darstellen. Dies scheint aber im Lichte des Kartellrechts fragwürdig.

 

Abschließend heißt das, dass eine weitgehende Einbeziehung arbeitnehmerähnlicher CrowdworkerInnen in das Arbeitsrecht jedenfalls wünschenswert ist. Offen bleibt hier jedoch die Frage der Abgrenzung. Denn jene CrowdworkerInnen, die weniger arbeitnehmerähnlich, sondern mehr unternehmerähnlich sind, sind nur dann und nur insoweit miterfassbar, als sie wegen ihrer Schutzwürdigkeit in andere Schutzgesetze, wie etwa das HeimAG, miteinbeziehbar sind.

 

[1] Siehe dazu Beitrag „(Arbeits-)Rechtliche Aspekte der Gig-Economy“.

[2] Warter, Crowdwork (2016) 331 ff.

 

Weitere Infos zum Thema gibt es hier kostenlos: www.gig-economy.at

Datenschutz

Kurz zusammengefasst

  • Austausch personenbezogener Daten ist Voraussetzung für Zustandekommen einer marktwertigen Dienstleistung
  • Übermittlung dieser Daten kann mit Datenschutzinteresse der Betroffenen in Konflikt geraten
  • z.B. Feedback-Möglichkeit der Kundschaft ohne Möglichkeit zur Stellungnahme, Ermittlung von Standortinformationen

Neben den wirtschaftlichen, sozialen, soziologischen und rechtlichen Problemfeldern erscheint die Bearbeitung des rechtlichen Unterthemas „Datenschutz“ auf den ersten Blick exotisch. Tatsächlich können aber einige der schon aufgezeigten strukturellen Problematiken für CrowdworkerInnen (auch) dort verortet werden.

Das letzte Jahrzehnt war geprägt von einer Vielzahl an technischen (Weiter-)Entwicklungen, die das Privat- und Berufsleben der Menschen nachhaltig verändert haben.

 

An erster Stelle ist hier jedenfalls das Internet als neuer Markt- und Arbeitsplatz (e-Services, Cloud-Computing) zu nennen. Dank schneller Breitbandverbindung können in kürzester Zeit Daten verarbeitet und übermittelt werden, wodurch die Zusammenarbeit über Ort- und Zeitgrenzen hinweg verbessert werden konnte und neue Geschäftsmodelle (durchaus auch disruptiver Art) entstanden sind. Aber auch im Bereich der elektronischen „sozialen“ Interaktion der Menschen – begünstigt durch die massive Verbreitung mobiler Endgeräte (Smartphones, Tablets, Wearables) – werden einerseits soziale virtuelle Netzwerke gebildet und Informationen in Gruppen geteilt (Sharing) und andererseits wird die gestiegene Kommunikationsbereitschaft vor allem jüngerer Personen zur Herausbildung neuer Formen der Bewertung von Dienstleistungen und Produkten auf Bewertungsplattformen (digital reputation mechanism) herangezogen.

 

Auch abseits menschlicher Interaktion wurde der Datenaustausch in Informations- und Kommunikationssystemen massiv vorangetrieben. Neue Kommunikationsstandards wie das Internetprotokoll IPv6 ermöglichen es, den bisher beschränkten Adressierungsraum um eine neue Dimension zu erweitern und dank der Vernetzung von smarten Endgeräten werden dem Internet der Dinge/Dienste neben rasanten Wachstumsraten auch große Veränderungspotenziale in unternehmerischen Prozessen prognostiziert. Die Gartner Group schätzt, dass 2020 schon 21 Milliarden Geräte (aller Art) bis hin zu einfachen Gegenständen (z.B. Werkstücke) vernetzt sein werden. Diese können dank ihrer Sensorik Betriebszustände bzw. Umgebungsdaten erheben und übermitteln, um so betriebliche Prozesse dank besserer Datenlage zu beschleunigen und teilweise oder ganz zu automatisieren.

 

Soziale Kollaborationsplattformen werden von allen großen IT-Playern angeboten und ermöglichen Vernetzung und Kommunikation abseits von Unternehmensgrenzen und über unterschiedliche Devices (PC, Tablets, Smartphones). In diesen Umgebungen können NutzerInnen über Orts- und Zeitgrenzen hinweg interagieren, Informationen austauschen und gemeinsame Aktivitäten planen und setzen. Dabei werden neben den Stammdaten der beteiligten Personen (wie Name oder E-Mail-Adresse) eine Vielzahl an Kommunikations- und Inhaltsdaten (wann werden Auftrage bearbeitet, wie lange dauert eine Antwort/Bearbeitung, etc.) verarbeitet. Diese Daten geben in ihrer Fülle ein umfassendes Bild über die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft der Beteiligten.

 

Zum Zustandekommen einer marktwertigen Dienstleistung bedarf es natürlich auch des Austausches personenbezogener bzw. personenbeziehbarer Daten, womit das Datenschutzrecht angesprochen ist.[1] Denn einerseits dient eine tiefschürfende Ermittlung möglichst vieler als brauchbar erachteter Kategorien von Daten sowohl den CrowdworkerInnen als auch den AuftraggeberInnen, der Effizienz des Angebotes und der Erbringung von Dienstleistungen. Andererseits kann die weitere Verarbeitung und allfällige Übermittlung dieser Daten natürlich auch mit Datenschutzinteressen der Betroffenen in Konflikt geraten. Mögliche Konfliktfelder in diesem Zusammenhang sind zum Beispiel die Bewertung (Feedback-Möglichkeiten der Kundschaft ohne Möglichkeit zur Stellungnahme) oder die Kontrolle (Ermittlung von Standortinformationen, Dokumentation des Arbeitsfortschrittes).

 

[1] So sind gemäß § 4 Z 1 DSG 2000 „personenbezogene Daten“ Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist. Für die Personenbeziehbarkeit reicht es aus, wenn der Bezug zwischen der Information und der Person mithilfe von Referenzdaten gegebenenfalls in mehreren Zwischenschritten möglich ist, z. B. indem Informationen aus einem Software-System in ein anderes über eine entsprechende Schnittstelle übertragen werden; auch die (nicht mit einem unzumutbaren Aufwand verbundene) Nutzbarkeit von zusätzlichem Wissen Dritter genügt dieser Definition. Weiters reicht dabei die bloße Möglichkeit der Zuordnung der Information zu einer Person aus, damit diese Information den Regelungen des Datenschutzes unterliegt (vgl. Mittländer in Wedde [Hrsg.], Handbuch Datenschutz und Mitbestimmung [2016] Rz 123 f ). Auch mit Gültigkeit der DS-GVO wird sich daran nichts andern (vgl. Art 4 Z 1 DS-GVO: „identifizierbare natürliche Person“).

 

Das gesamte Kapitel gibt es hier kostenlos: www.gig-economy.at

Arbeitsrecht und ArbeitnehmerInnenschutz

Kurz zusammengefasst:

  • Kosten für unproduktive Zeiten sollen bei Crowdwork vermieden werden
  • Kontrolle über den Produktionsprozess soll aufrecht erhalten werden
  • Kernfrage: kommt Arbeitsrecht bei CrowdworkerInnen zur Anwendung?
  • Arbeitsrecht geht von zweipersonalen Beziehung aus, beim Crowdsourcing sind mindestens 3 Personen beteiligt (CrowdsourcerIn, Plattform, CrowdworkerIn)
  • Gefahr besteht, dass Vertragsverhältnisse nicht als Arbeitsvertrag qualifiziert werden und CrowdworkerInnen ohne arbeitsrechtlichen Schutz bleiben

 


Gig-Economy, Crowdworking und Crowdsourcing beruhen nicht unwesentlich auf der Annahme, dass die Arbeitenden Selbständige und nicht ArbeitnehmerInnen seien. Würde das stimmen, so bestünde kein arbeitsrechtlicher Schutz (insbesondere kein kollektivvertraglicher Mindestlohn, keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, kein Urlaub und auch kein Kündigungsschutz). Ist dem aber tatsächlich so?

 

Unter Fortbestehen eines hierarchischen Verhältnisses soll dessen Flexibilität durch Formen atypischer Beschäftigung wie insbesondere der Leih- und Teilzeitarbeit sowie befristeter Beschäftigung erhöht werden.[1] Crowdwork geht nun noch einen Schritt weiter, um einerseits die Kosten für unproduktive Zeiten möglichst zu vermeiden und andererseits aber weiterhin die volle Kontrolle über den Produktionsprozess aufrecht zu erhalten. Die Kernfrage in diesem Zusammenhang ist, ob Arbeitsrecht auf CrowdworkerInnen zur Anwendung kommt. Dies würde nicht nur bewirken, dass die entsprechenden Schutznormen greifen, sondern hätte auch darüber hinausgehende Konsequenzen: Dann wäre das Betriebsverfassungsrecht für CrowdworkerInnen anwendbar und diese würden vom Betriebsrat vertreten werden, wobei außerdem die Rechtswahl nur eingeschränkt möglich wäre und zusätzliche Gerichtsstände greifen würden. CrowdworkerInnen könnten sich auf die Koalitionsfreiheit berufen, sich in Interessenvertretungen zusammenschließen und ihre Entgelt- und sonstigen Arbeitsbedingungen kollektiv verhandeln.

 

Für die Frage der Anwendung des Arbeitsrechts kommt es bekanntlich wesentlich auf die Grenzziehung zwischen fremdbestimmten ArbeitnehmerInnen und selbstständigen LeistungserbringerInnen an. Damit sollen die wirklich schutzbedürftigen Personen von jenen abgegrenzt werden, für die der Schutz nicht notwendig ist, da sie ihre Interessen ausreichend selbst wahren und durchsetzen können. Zu dieser Abgrenzung wird in der österreichischen Rechtsordnung jedoch nicht auf das tatsachlich vorliegende Kräfteungleichgewicht abgestellt, sondern auf ein anderes, praktikableres Kriterium, nämlich auf die auf die Art der Leistungserbringung abstellende „persönliche Abhängigkeit“. Es geht dabei um die Aufgabe der Gestaltungsfreiheit der Arbeitenden bei der Erbringung von Dienstleistungen durch die Einordnung in eine fremde Organisation und die Unterwerfung unter die auch das persönliche Verhalten bei der Arbeit betreffenden Weisungen ihrer ArbeitgeberInnen.[2]

 

Das Arbeitsrecht geht dabei von einer zweipersonalen Beziehung aus (Arbeitsvertrag zwischen einem/einer ArbeitgeberIn und einem/einer ArbeitnehmerIn). Beim Crowdsourcing von Arbeit sind jedoch zumindest drei Personen beteiligt (CrowdsourcerIn, Plattform und CrowdworkerIn). Damit sind nach der herkömmlichen Analysemethode die komplexen Vertragsgeflechte in der Gig-Economy in einzelne zweipersonale Verträge aufzudröseln und es ist für jeden einzelnen Vertrag zu prüfen, welcher Vertragstyp vorliegt. Beim Crowdwork besteht wegen der Aufteilung der einzelnen Rollen bei der Leistungserbringung auf Plattformen und CrowdsourcerInnen das reale Risiko, dass am Ende keines der ihm zugrunde liegenden Vertragsverhältnisse als Arbeitsvertrag qualifiziert wird und die CrowdworkerInnen trotz Schutzbedürftigkeit ohne Schutz bleiben.

 

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Geschäftsmodelle in der Plattformökonomie sehr unterschiedlich sind und ihre Organisation variiert nicht nur in Details, weshalb sich kaum grundsätzliche Aussagen treffen lassen. Jedenfalls greift aber das in der Gig-Economy bislang vorherrschende Postulat, wonach hier nur Selbständige agieren würden, zu kurz. Nach der herkömmlichen arbeitsrechtlichen Betrachtungsweise sind die dem Crowdwork zugrunde liegenden Vertragsverhältnisse in zwei Schritten jeweils einzeln rechtlich zu analysieren: Zuerst sind die VertragspartnerInnen zu definieren und dann die zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnisse rechtlich einzuordnen.

 

[1] Risak, What’s law got to do with it? (Arbeits-)Rechtliche Aspekte plattformbasierten Arbeitens, Kurswechsel 2/2016, 32 (33); siehe dazu auch Pacic, Atypische Beschäftigung: Rechtsfragen jenseits der Normalarbeit (2016).

[2] Leimeister/Zogaj/Blohm, Crowdwork – digitale Wertschöpfung in der Wolke, in Benner, Crowdwork – zurück in die Zukunft (2015) 9 (15); Strube, Vom Outsourcing zum Crowdsourcing, in Benner, Crowdwork – zurück in die Zukunft (2015) 75. (Arbeits-)Rechtliche Aspekte der Gig-Economy

 

Das gesamte Kapitel gibt es hier: www.gig-economy.at

Sharing Economy

Sharing Economy basiert auf dem Teilen von nicht ausgelasteten Ressourcen (Güter und Dienstleistungen) auf monetärer sowie auf nichtmonetärer Basis.[1] Eingeschlossen sind unter anderem der Weiterverkauf von (gebrauchten) Gütern, das Teilen materieller Güter oder auch der Austausch oder Handel mit Fertigkeiten, Räumlichkeiten oder Dienstleistungen.

 

Der Begriff „Share Economy“ wurde erstmals in den 1980er-Jahren erwähnt und bezog sich auf konjunkturelle Untersuchungen von Weitzmann. Seiner Meinung nach sei eine Wirtschaft, die erfolgsabhängige und flexible Vergütungen bezahlt, besser in der Lage, eine Stagnation zu verhindern. Begründet wird dies damit, dass sich die Arbeitskosten dynamisch der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens anpassen können. Die Unternehmen müssten bei sinkenden Umsätzen kein Personal abbauen, um die unternehmensinterne Situation auszugleichen. So ließe sich – unter den neoklassischen Annahmen – auch die Allokation der Arbeitskräfte besser verteilen. Denn die Arbeitnehmer würden aus Eigeninteresse (infolge sinkender Unternehmensgewinne) einen Arbeitsplatz in einem Unternehmen mit höherem Gewinn und einer besseren Vergütung suchen.[2]

 

Die Bedeutung des Begriffs Share Economy in Bezug auf das Internet entstand erst zu Beginn des 21. Jahrhunderts. Die Internetagentur SinnerSchrader veranstaltete 2009 eine Konferenz, die den Begriff Share Economy in Bezug auf das Internet verwendete. Dabei meinte man hier, dass Inhalte und Wissen nicht nur von Rezipienten (Empfängern) konsumiert werden, sondern Rezipienten auch selbst zunehmend zu Distributoren bzw. Anbietern werden. Der Boom des digitalisierten Teilens von Gebrauchsgütern und Dienstleistungen begann ebenfalls seit der Ausprägung von Web 2.0 ab den 2000er-Jahren. Das betraf anfangs Formen begrenzter Nutzung von Musik und in weiterer Folge auch Trends beim Teilen von Mobilität und bei Software- und Cloudlösungen. Die Computermesse CeBIT machte „Shareconomy“ 2013 zu ihrem Schwerpunkt und thematisierte die Zunahme der Bedeutung von Sharing über organisierte Internetplattformen. Bis heute entwickelten sich unter anderem Wohnsharing-, Booksharing-, Co-Working-, Kleidersharing-, Gartensharing-Plattformen oder Online-Tauschbörsen sowie das Sharing von Finanzdienstleistungen.[3]

 

[1] Vgl. Botsman (2013), URL: http://www.fastcoexist.com/3022028/the-sharing-economylacks-a-shared-definition

[2] Vgl. Lisi (2013), URL: http://shareconomyblog.net/2013/06/03/shareconomy-definitionbedeutung

 

Der Text ist ein Auszug aus dem Buch „Sharing Economy“ von Simon Schumich – Hier versandkostenfrei zu bestellen

Industrie 4.0

Die Industrie 4.0 folgt auf die dritte industrielle Revolution bzw. die digitale Revolution. Produkte werden an eine hochflexible Produktion angepasst und der Mensch soll bei immer komplexer werdenden Arbeitsabläufen durch Automatisierungstechniken unterstützt werden.

 

Industrie 4.0 zeichnet sich durch Individualisierung bzw. Hybridisierung der Produkte und die Integration von KundInnen und GeschäftspartnerInnen in die Geschäftsprozesse aus. Dabei soll unter anderem die Steuerung des Produktionsprozesses nicht durch die Programmierung bestimmter Maschinenparameter erfolgen, sondern von dem Produkt selbst ausgehen. Außerdem soll parallel dazu die Integration kaufmännischer Aufgaben und Verfahren erfolgen.

 

ArbeitnehmerInnen können somit zu autonomen EntscheiderInnen, AnpasserInnen oder lediglich zu KontrolleurInnen der Technologie werden.

Crowdsourcing

In seiner ersten Definition des Phänomens Crowdsourcing schrieb Howe in seinem Beitrag im Technikmagazin WIRED: „Crowdsourcing ist die von einer Firma durchgeführte Auslagerung von einst bezahlter Arbeit mittels eines offenen Aufrufs an eine große, nicht näher definierte Masse von Internetnutzern.“[1] Der Begriff „Crowdsourcing“ ist eine Wortschöpfung aus den Begriffen „Outsourcing“ und „Crowd“. Unter dem wirtschaftlichen Begriff des „Outsourcings“ versteht man die „Verlagerung von Wertschöpfungsaktivitäten des Unternehmens auf Zulieferer.[2] „Crowd“ meint eine Masse oder Vielzahl an Menschen.[3] Durch diese Wortzusammensetzung wird bereits der wichtigste Unterschied zur gewöhnlichen Auslagerung ersichtlich. Beim Crowdsourcing wird im Gegensatz zum Outsourcing keine Aufgabe an einen Dritten ausgelagert, sondern die Auslagerung an eine undefinierte Anzahl von Menschen – die Crowd – adressiert.[4]

 

In seiner ursprünglichen Definition[5] verstand Howe Crowdsourcing noch als Konzept ausschließlich für Unternehmen.[6] Mittlerweile wurde erkannt, dass auch andere Institutionen oder Privatpersonen Crowdsourcing betreiben können. Der überarbeitete Definitionsansatz von Howe lautet: „Crowdsourcing is the act of taking a job traditionally performed by a designated agent (usually an employee) and outsourcing it to an undefined, generally large group of people in the form of an open call.“[7]

 

Juristische und betriebswirtschaftliche Risiken werden ausgelagert, die positiven Ergebnisse hingegen werden privatisiert. Zwischen den AuftraggeberInnen und der arbeitenden Masse bestehen ein Machtgefälle und eine Informationsasymmetrie. Gearbeitet wird zwar freiwillig, aber entsprechend den Anweisungen der AuftraggeberInnen. Die Crowd ist somit nicht durch eine Community organisiert, sondern folgt den konkreten zeitlichen, inhaltlichen und formalen Vorgaben der CrowdsourcerInnen oder der PlattformbetreiberInnen.

 

[1] Übersetzung von Schmidt in Benner, Crowdwork 371; Originalzitat von Howe: „Simply defined, crowdsourcing represents the act of a company or institution taking a function once performed by employees and outsourcing it to an undefined (and generally large) network of people in the form of an open call.“ Abrufbar unter http://crowdsourcing.typepad.com/cs/2006/06/crowdsourcing_a.html (5. 1. 2016).

[2] Siehe Voigt/Lackes/Siepermann, Springer Gabler Verlag (Hrsg), Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Outsourcing, online im Internet: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/54709/outsourcing-v10.html (22. 10. 2015).

[3] Siehe Oxford English Dictionary, Stichwort: Crowd, online im Internet: http://www.oxforddictionaries.com/definition/english/crowd (22. 10. 2015). Howe, Webblog, online im Internet: http://www.crowdsourcing.com/ (5. 1. 2016). „Crowdsourcing beschreibt die Auslagerung von Jobs, die traditionell von festgelegten Akteuren (normalerweise internen MitarbeiterInnen) durchgeführt werden, an eine unbestimmte und zumeist große Gruppe an Leuten über einen offenen Aufruf.“ Übersetzung von Leimeister/Zogaj, Neue Arbeitsorganisation 18 FN 4.

[4] Leimeister, Crowdsourcing, in Zeitschrift für Controlling und Management 2012, 388.

[5] „Simply defined, crowdsourcing represents the act of a company or institution taking a function once performed by employees and outsourcing it to an undefined (and generally large) networkof people in the form of an open call.“ Howe, Crowdsourcing: A Definition, 2006, abrufbar unter http://crowdsourcing.typepad.com/cs/2006/06/crowdsourcing_a.html (5. 1. 2016). „Crowdsourcing ist die von einer Firma durchgeführte Auslagerung von einst bezahlter Arbeit mittels eines offenen Aufrufs an eine große, nicht näher definierte Masse von Internetnutzern.“ Übersetzung von Schmidt in Benner, Crowdwork 371.

[6] Leimeister/Zogaj, Neue Arbeitsorganisation 18; mwN.

[7] Howe, Webblog, online im Internet: http://www.crowdsourcing.com/ (5. 1. 2016). „Crowdsourcing beschreibt die Auslagerung von Jobs, die traditionell von festgelegten Akteuren (normalerweise internen MitarbeiterInnen) durchgeführt werden, an eine unbestimmte und zumeist große Gruppen Leuten über einen offenen Aufruf.“ Übersetzung von Leimeister/Zogaj, Neue Arbeitsorganisation 18 FN 4.

 

Dieser Text ist ein Auszug aus dem Buch „Crowdwork“ von Johannes Warter – Hier versandkostenfrei bestellen

Digitalisierung

Digitalisierung wird häufig auch mit digitaler Transformation gleichgesetzt. Diese bezeichnet den durch Informationstechnologien hervorgerufenen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wandel. Infolge dieser und der gesellschaftlichen Veränderung haben sich in den letzten Jahren bereits viele Branchen im Zuge ihrer strukturellen und strategischen Branchenbeschaffenheit verändert.

 

Bei der Diskussion um die Thematik der Digitalisierung der Arbeitswelt wird in der Industrie oft von einer „CPS132-gesteuerten Produktion“ gesprochen. Diese bezieht sich zum größten Teil noch auf Modellfabriken. Darunter versteht man Produkte und Produktionsmittel, die nicht nur fähig sind, Informationen zu speichern und auszutauschen, sondern auch über eine autonome Vernetzungs- und Entscheidungsfähigkeit verfügen. Produkte und Produktionsmittel kommunizieren mithilfe des Internets. So kann ein Produkt über ein Gedächtnis verfügen und ohne menschliches Zutun eigenständig seinen Weg durch die Produktion suchen oder anderen Maschinen mitteilen, was es einmal werden soll. Dadurch treffen auch Maschinen im Rahmen der Produktionskette autonome Entscheidungen.

 

Außerdem bringt die Digitalisierung den ökonomischen Effekt mit sich, dass die Transaktionskosten extrem gesenkt werden. Somit wird auch das kleinteilige und kurzfristige Teilen, Leihen und Verkaufen von Gütern und Dienstleistungen lohnenswert.

 

Der Text ist eine Zusammenfassung aus dem Buch „Sharing Economy“ von Simon Schumich – hier versandkostenfrei bestellbar